Oberlandesgericht Köln, 1993-12-03, 6 U 179/93

6 U 179/93Obergericht03.12.1993

Regest

1. Zu den Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdeckerhandwerk zählen - als wesentlicher Teil dieses Handwerks - auch Dichtungsarbeiten. 2. Die Ausführung von Dichtungsarbeiten an Balkonen und Terrassen setzt allerdings nicht in jedem Fall das Vorhandensein von Spezialkenntnissen des Dachdeckerhandwerks in Bezug auf Dichtungsarbeiten voraus. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß die von einem nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Anbieter solcher Leistungen beworbenen und vorgenommenen Arbeiten ohne diese besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können. Ist das vom Gläubiger nicht hinreichend dargetan, entfällt ein Anspruch nach § 1 UWG. 3. Aus einem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 HWO (Nichtbeachtung der Anzeigepflicht) läßt sich ein Anspruch gem. § 1 UWG nicht herleiten, da die Ausübung der in Anlage B zu § 18 HWO genannten Gewerbe von der Eintragung in das bei den Handwerkskammern geführte Verzeichnis unabhängig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 179/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-03

Aktenzeichen: 6 U 179/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1203.6U179.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: HWO § 1; HWO § 18; HWO § 45; UWG § 1

Leitsätze

  1. Zu den Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdeckerhandwerk zählen - als wesentlicher Teil dieses Handwerks - auch Dichtungsarbeiten. 2. Die Ausführung von Dichtungsarbeiten an Balkonen und Terrassen setzt allerdings nicht in jedem Fall das Vorhandensein von Spezialkenntnissen des Dachdeckerhandwerks in Bezug auf Dichtungsarbeiten voraus. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß die von einem nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Anbieter solcher Leistungen beworbenen und vorgenommenen Arbeiten ohne diese besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können. Ist das vom Gläubiger nicht hinreichend dargetan, entfällt ein Anspruch nach § 1 UWG. 3. Aus einem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 HWO (Nichtbeachtung der Anzeigepflicht) läßt sich ein Anspruch gem. § 1 UWG nicht herleiten, da die Ausübung der in Anlage B zu § 18 HWO genannten Gewerbe von der Eintragung in das bei den Handwerkskammern geführte Verzeichnis unabhängig ist.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 19. Mai 1993 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 42/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

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