Oberlandesgericht Köln, 1993-12-01, 11 U 98/93

11 U 98/93Obergericht01.12.1993

Regest

1. Die Erklärung, der Kläger sei ein Chaot und habe kriminelle Geschäftsmethoden, ist insgesamt als Meinungsäußerung zu bewerten. Sie drückt eine verallgemeinernde persönliche Wertung aus, deren tatsächliche Grundlage völlig im Hintergrund bleibt. 2. Bei Werturteilen macht angesichts des von der Verfassung gewährleisteten Rechts der freien Meinungsäußerung der Gebrauch auch starker, überspitzter oder gar polemisierender Ausdrücke die Äußerung für sich allein nicht unzulässig; die Schwelle, ob eine Äußerung rechtswidrig und deshalb zu verbieten ist, ist vielmehr erst bei einer diffamierenden Schmähkritik überschritten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 98/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-01

Aktenzeichen: 11 U 98/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1201.11U98.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 823, BGB § 1004

Leitsätze

  1. Die Erklärung, der Kläger sei ein Chaot und habe kriminelle Geschäftsmethoden, ist insgesamt als Meinungsäußerung zu bewerten. Sie drückt eine verallgemeinernde persönliche Wertung aus, deren tatsächliche Grundlage völlig im Hintergrund bleibt.

  2. Bei Werturteilen macht angesichts des von der Verfassung gewährleisteten Rechts der freien Meinungsäußerung der Gebrauch auch starker, überspitzter oder gar polemisierender Ausdrücke die Äußerung für sich allein nicht unzulässig; die Schwelle, ob eine Äußerung rechtswidrig und deshalb zu verbieten ist, ist vielmehr erst bei einer diffamierenden Schmähkritik überschritten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 327/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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