Oberlandesgericht Köln, 1993-12-01, 11 U 78/93

11 U 78/93Obergericht01.12.1993

Regest

Es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters, die für seinen Mandanten errechneten fälligen Steuerzahlungen auch zu vermitteln, etwa durch Weiterleitung von Schecks. Die Entscheidung, ob er eine zusätzliche Verantwortung durch Empfang und Weiterleitung von Geld oder anderen Zahlungsmitteln übernehmen und vor allem, ob er sein Personal mit derartigen Aufgaben betrauen, also das entsprechende Personalrisiko tragen will, kann ihm nicht durch die unautorisierte Erbötigkeit eines Angestellten dem Mandanten gegenüber aus der Hand genommen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 78/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-01

Aktenzeichen: 11 U 78/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1201.11U78.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: STEUERBERATER; PFLICHTENKREIS

Leitsätze

Es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters, die für seinen Mandanten errechneten fälligen Steuerzahlungen auch zu vermitteln, etwa durch Weiterleitung von Schecks. Die Entscheidung, ob er eine zusätzliche Verantwortung durch Empfang und Weiterleitung von Geld oder anderen Zahlungsmitteln übernehmen und vor allem, ob er sein Personal mit derartigen Aufgaben betrauen, also das entsprechende Personalrisiko tragen will, kann ihm nicht durch die unautorisierte Erbötigkeit eines Angestellten dem Mandanten gegenüber aus der Hand genommen werden.

Tenor

Auf die Berufung und Anschlußberufung des Beklagten wird das am 11. März 1993 verkündete Schlußurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 311/91 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 6/7 und dem Beklagten 1/7 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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