Ss 494/93 B - 258 B -•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-30, Ss 494/93 B - 258 B -
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-30, Ss 494/93 B - 258 B -
Ss 494/93 B - 258 B -Obergericht30.11.1993
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 494/93 B - 258 B - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-11-30
Aktenzeichen: Ss 494/93 B - 258 B -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1130.SS494.93B258B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-teils auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Jedoch wird der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ergänzt, berichtigt und wie folgt neu gefaßt:
"Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 17 Abs. 1, 53 Abs. 1 LMBG, § 25 Nr. 1 LHyg-VO, § 18 FHyg-VO zu einer Geldbuße von 2.000,-- DM verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."
Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene zu tragen.
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