6 U 78/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-26, 6 U 78/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-26, 6 U 78/93
6 U 78/93Obergericht26.11.1993
Regest
1. Der Verkehr ist daran gewöhnt, bestimmte Ausführungen von Gewerken oder Sanierungsarbeiten bestimmten Handwerksgruppen zuzuordnen. Dachreparaturen oder Dachsanierungen weist er üblicherweise Dachdeckern oder Dachdeckerhandwerksbetrieben zu. 2. Wirbt ein Unternehmen für "Flachdachsanierung mit Spezialpolyester", ruft es bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck hervor, es handele sich bei ihm um einen Dachdeckerbetrieb, der den Anforderungen der Handwerksordnung genügt. Derartige Werbung kann als irreführend wettbewerbswidrig sein. 3. Dem Unternehmen kann indessen die Ausführung solcher Arbeiten nicht auf der Grundlage von § 1 UWG untersagt werden, wenn nicht ein ungerechtfertigter Vorsprung vor den gesetzestreuen Wettbewerbern erzielt wird. Die Vorschriften der Handwerksordnung über die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ablegung der Meisterprüfung sind nur gewerbepolizeilichen und ordnenden Charakters, also wertneutral. Allein das Ersparen von Aufwendungen für Innung oder andere Verbände kann nicht zu dem für die Anwendung von § 1 UWG erforderlichen Wettbewerbsvorsprung führen. Gleiches gilt hinsichtlich der bloßen Ausführung von Dachdeckerarbeiten trotz Nichteintragung in die Handwerksrolle und Nichtablegung der Meisterprüfung, da dies nur die typische Folge des Verstoßes gegen wertneutrale Vorschriften ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 78/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-26
Aktenzeichen: 6 U 78/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1126.6U78.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1; UWG § 3; HWO § 54
Leitsätze
- Der Verkehr ist daran gewöhnt, bestimmte Ausführungen von Gewerken oder Sanierungsarbeiten bestimmten Handwerksgruppen zuzuordnen. Dachreparaturen oder Dachsanierungen weist er üblicherweise Dachdeckern oder Dachdeckerhandwerksbetrieben zu. 2. Wirbt ein Unternehmen für "Flachdachsanierung mit Spezialpolyester", ruft es bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck hervor, es handele sich bei ihm um einen Dachdeckerbetrieb, der den Anforderungen der Handwerksordnung genügt. Derartige Werbung kann als irreführend wettbewerbswidrig sein. 3. Dem Unternehmen kann indessen die Ausführung solcher Arbeiten nicht auf der Grundlage von § 1 UWG untersagt werden, wenn nicht ein ungerechtfertigter Vorsprung vor den gesetzestreuen Wettbewerbern erzielt wird. Die Vorschriften der Handwerksordnung über die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ablegung der Meisterprüfung sind nur gewerbepolizeilichen und ordnenden Charakters, also wertneutral. Allein das Ersparen von Aufwendungen für Innung oder andere Verbände kann nicht zu dem für die Anwendung von § 1 UWG erforderlichen Wettbewerbsvorsprung führen. Gleiches gilt hinsichtlich der bloßen Ausführung von Dachdeckerarbeiten trotz Nichteintragung in die Handwerksrolle und Nichtablegung der Meisterprüfung, da dies nur die typische Folge des Verstoßes gegen wertneutrale Vorschriften ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 42/92 - teilweise abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM zu unterlassen, im geschäft-lichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken - wie nachfolgend wiedergegeben - für Flachdachsa-nierungen zu werben und/oder sie anzubieten:
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Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: 10.000,- DM.
Beschwer der Beklagten: 20.000,- DM.
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