11 U 77/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 11 U 77/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 11 U 77/93
11 U 77/93Obergericht24.11.1993
Regest
Bei zu Unrecht eingetragenen Vormerkung findet § 849 BGB entsprechende Anwendung. Das schuldrechtliche vereinbarte Verfügungsverbot ist nicht im Wege einer Vormerkung zu sichern. Allerdings kann der für den Fall der verbotswidrigen Verfügung vertraglich vereinbarte Rückübertragungsanspruch durch Vormerkungsanspruch gesichert werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 77/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-24
Aktenzeichen: 11 U 77/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U77.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: VORMERKUNG; VERFÜGUNGSVERBOT
Leitsätze
Bei zu Unrecht eingetragenen Vormerkung findet § 849 BGB entsprechende Anwendung.
Das schuldrechtliche vereinbarte Verfügungsverbot ist nicht im Wege einer Vormerkung zu sichern. Allerdings kann der für den Fall der verbotswidrigen Verfügung vertraglich vereinbarte Rückübertragungsanspruch durch Vormerkungsanspruch gesichert werden.
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