Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 11 U 73/93

11 U 73/93Obergericht24.11.1993

Regest

1. Eine aufgelöste GmbH bleibt bis zur vollständigen Abwicklung bezüglich vorhandener Vermögenswerte parteifähig und ferner auch dann, wenn ihr gegenüber Rechte geltend gemacht werden, die ein für eine Vollstreckung geeignetes Vermögen nicht voraussetzen und anderweitig nicht durchsetzbar wären. 2. Es ist nicht gerechtfertigt, gemäß § 242 BGB in das ausgewogene Verhältnis der vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Parteien einzugreifen, wenn das angestrebte Ziel auch ohne die Heranziehung von Billigkeitserwägungen zu erreichen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 73/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-11-24

Aktenzeichen: 11 U 73/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U73.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO § 50

Leitsätze

  1. Eine aufgelöste GmbH bleibt bis zur vollständigen Abwicklung bezüglich vorhandener Vermögenswerte parteifähig und ferner auch dann, wenn ihr gegenüber Rechte geltend gemacht werden, die ein für eine Vollstreckung geeignetes Vermögen nicht voraussetzen und anderweitig nicht durchsetzbar wären.

  2. Es ist nicht gerechtfertigt, gemäß § 242 BGB in das ausgewogene Verhältnis der vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Parteien einzugreifen, wenn das angestrebte Ziel auch ohne die Heranziehung von Billigkeitserwägungen zu erreichen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Februar 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 257/92 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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