Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 11 U 160/93

11 U 160/93Obergericht24.11.1993

Regest

Eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 160/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-11-24

Aktenzeichen: 11 U 160/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U160.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 631; BGB § 632

Leitsätze

Eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß.

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