11 U 160/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 11 U 160/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 11 U 160/93
11 U 160/93Obergericht24.11.1993
Regest
Eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 160/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-24
Aktenzeichen: 11 U 160/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U160.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB § 631; BGB § 632
Leitsätze
Eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß.
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