Oberlandesgericht Köln, 1993-11-11, 5 U 41/93

5 U 41/93Obergericht11.11.1993

Regest

1) Bei der Neuwertversicherung einer durch Brand zerstörten Betriebseinrichtung kommt es für die Neuwertentschädigung auf die Wiederbeschaffung der einzelnen Sachen an, nicht auf die neuwertige Wiederherstellung der Betriebseinrichtung als Ganzes. 2) Die Durchbrechung des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots ist auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgedrängten Neuanschaffungen beschränkt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 41/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-11-11

Aktenzeichen: 5 U 41/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1111.5U41.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VVG § 54; VVG § 55; NWJG 80 § 1; NWJG 80 § 2; NWJG 80 § 6; NWJG 80 § 7; VERSICHERUNG; NEUWERT; FEUER; BETRIEBSVERSICHERUNG; BEREICHERUNGSVERBOT

Leitsätze

  1. Bei der Neuwertversicherung einer durch Brand zerstörten Betriebseinrichtung kommt es für die Neuwertentschädigung auf die Wiederbeschaffung der einzelnen Sachen an, nicht auf die neuwertige Wiederherstellung der Betriebseinrichtung als Ganzes.

  2. Die Durchbrechung des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots ist auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgedrängten Neuanschaffungen beschränkt.

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