5 U 41/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-11, 5 U 41/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-11, 5 U 41/93
5 U 41/93Obergericht11.11.1993
Regest
1) Bei der Neuwertversicherung einer durch Brand zerstörten Betriebseinrichtung kommt es für die Neuwertentschädigung auf die Wiederbeschaffung der einzelnen Sachen an, nicht auf die neuwertige Wiederherstellung der Betriebseinrichtung als Ganzes. 2) Die Durchbrechung des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots ist auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgedrängten Neuanschaffungen beschränkt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 41/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-11
Aktenzeichen: 5 U 41/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1111.5U41.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: VVG § 54; VVG § 55; NWJG 80 § 1; NWJG 80 § 2; NWJG 80 § 6; NWJG 80 § 7; VERSICHERUNG; NEUWERT; FEUER; BETRIEBSVERSICHERUNG; BEREICHERUNGSVERBOT
Leitsätze
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Bei der Neuwertversicherung einer durch Brand zerstörten Betriebseinrichtung kommt es für die Neuwertentschädigung auf die Wiederbeschaffung der einzelnen Sachen an, nicht auf die neuwertige Wiederherstellung der Betriebseinrichtung als Ganzes.
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Die Durchbrechung des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots ist auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgedrängten Neuanschaffungen beschränkt.
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