11 U 181/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-10, 11 U 181/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-10, 11 U 181/92
11 U 181/92Obergericht10.11.1993
Regest
1. Nach einer Auftragsentziehung gemäß § 8 Nr. 3 VOB hat der Auftragnehmer unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen und kann er alsbald Aufmaß und Abnahme seiner Leistungen verlangen (Nr. 6). 2. Eine solche Abrechnung ist auch bei einem Vertrag mit einer Pauschalpreisvereinbarung notwendig. 3. Für die Höhe der anteiligen Vergütung, die ermittelt werden soll, sind die schon erbrachten und noch ausstehenden Leistungen einander gegenüber zu stellen und zu bewerten, denn die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung richtet sich nach dem Verhältnis der ausgeführten Arbeiten zur vereinbarten Gesamtleistung. Nur so kann erreicht werden, daß die vielfach mit einer Pauschalierung verbundene Abweichungen von üblichen Vergütung auch in dem Teilentgelt ihren Niederschlag finden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 181/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-10
Aktenzeichen: 11 U 181/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1110.11U181.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: VOB § 8
Leitsätze
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Nach einer Auftragsentziehung gemäß § 8 Nr. 3 VOB hat der Auftragnehmer unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen und kann er alsbald Aufmaß und Abnahme seiner Leistungen verlangen (Nr. 6).
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Eine solche Abrechnung ist auch bei einem Vertrag mit einer Pauschalpreisvereinbarung notwendig.
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Für die Höhe der anteiligen Vergütung, die ermittelt werden soll, sind die schon erbrachten und noch ausstehenden Leistungen einander gegenüber zu stellen und zu bewerten, denn die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung richtet sich nach dem Verhältnis der ausgeführten Arbeiten zur vereinbarten Gesamtleistung. Nur so kann erreicht werden, daß die vielfach mit einer Pauschalierung verbundene Abweichungen von üblichen Vergütung auch in dem Teilentgelt ihren Niederschlag finden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Dezember 1991 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 131/88 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten, die dem Nebenintervenienten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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