Oberlandesgericht Köln, 1993-11-09, 3 U 37/93

3 U 37/93Obergericht09.11.1993

Regest

1. Der Begriff "asozial" enthält keine widerrufsfähige Tatsachenbehauptung, sondern ist reines Werturteil. 2. Die zum Unterlassungsanspruch vorauszusetzende Wiederholungsgefahr wird in der Regel aus der Tatsache der ehrverletzenden Äußerung vermutet. Gewichtige und ernstzunehmende spätere Erklärungen desjenigen, der derartige Äußerung gemacht haben soll, können diese Vermutung entfallen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 37/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-11-09

Aktenzeichen: 3 U 37/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1109.3U37.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: BGB § 823; BGB § 1004

Leitsätze

  1. Der Begriff "asozial" enthält keine widerrufsfähige Tatsachenbehauptung, sondern ist reines Werturteil.

  2. Die zum Unterlassungsanspruch vorauszusetzende Wiederholungsgefahr wird in der Regel aus der Tatsache der ehrverletzenden Äußerung vermutet. Gewichtige und ernstzunehmende spätere Erklärungen desjenigen, der derartige Äußerung gemacht haben soll, können diese Vermutung entfallen lassen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.12.1992 (1 O 562/92) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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