27 W 20/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-08, 27 W 20/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-08, 27 W 20/93
27 W 20/93Obergericht08.11.1993
Regest
Schmerzensgeld von 30.000,00 DM ist nicht für die weitere Prozeßführung über materiellen Schadensersatz einzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 W 20/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-11-08
Aktenzeichen: 27 W 20/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1108.27W20.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO § 114
Leitsätze
Schmerzensgeld von 30.000,00 DM ist nicht für die weitere Prozeßführung über materiellen Schadensersatz einzusetzen.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht wird angewiesen, die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht wegen des Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür zu verweigern.
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