19 U 132/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-05, 19 U 132/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-05, 19 U 132/93
19 U 132/93Obergericht05.11.1993
Regest
Wird ein Einfamilienhaus vermietet und im vorformulierten "Mietvertrag für Wohnungen" mit der Lageangabe nach Ort, Straße und Hausnummer näher bezeichnet, ohne daß sich aus dem Vertragstext ergibt, ob der Garten mitvermietet worden ist, so ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, daß das gesamte unter dieser Anschrift gelegene Grundstück mitvermietet ist und nicht nur der unmittelbar am Hause gelegene Ziergarten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 132/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-05
Aktenzeichen: 19 U 132/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1105.19U132.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 535; MIETE; EINFAMILIENHAUS; GARTEN
Leitsätze
Wird ein Einfamilienhaus vermietet und im vorformulierten "Mietvertrag für Wohnungen" mit der Lageangabe nach Ort, Straße und Hausnummer näher bezeichnet, ohne daß sich aus dem Vertragstext ergibt, ob der Garten mitvermietet worden ist, so ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, daß das gesamte unter dieser Anschrift gelegene Grundstück mitvermietet ist und nicht nur der unmittelbar am Hause gelegene Ziergarten.
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