Oberlandesgericht Köln, 1993-11-05, 19 U 132/93

19 U 132/93Obergericht05.11.1993

Regest

Wird ein Einfamilienhaus vermietet und im vorformulierten "Mietvertrag für Wohnungen" mit der Lageangabe nach Ort, Straße und Hausnummer näher bezeichnet, ohne daß sich aus dem Vertragstext ergibt, ob der Garten mitvermietet worden ist, so ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, daß das gesamte unter dieser Anschrift gelegene Grundstück mitvermietet ist und nicht nur der unmittelbar am Hause gelegene Ziergarten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 132/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-11-05

Aktenzeichen: 19 U 132/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1105.19U132.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 535; MIETE; EINFAMILIENHAUS; GARTEN

Leitsätze

Wird ein Einfamilienhaus vermietet und im vorformulierten "Mietvertrag für Wohnungen" mit der Lageangabe nach Ort, Straße und Hausnummer näher bezeichnet, ohne daß sich aus dem Vertragstext ergibt, ob der Garten mitvermietet worden ist, so ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, daß das gesamte unter dieser Anschrift gelegene Grundstück mitvermietet ist und nicht nur der unmittelbar am Hause gelegene Ziergarten.

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