Oberlandesgericht Köln, 1993-11-02, 22 W 33/93

22 W 33/93Obergericht02.11.1993

Regest

Der Beklagte hat zur Erhebung einer Klage auf Unterlassung keinen Anlaß gegeben, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, daß der Beklagte auf eine Abmahnung den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt hätte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 W 33/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-11-02

Aktenzeichen: 22 W 33/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1102.22W33.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO § 93

Leitsätze

Der Beklagte hat zur Erhebung einer Klage auf Unterlassung keinen Anlaß gegeben, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, daß der Beklagte auf eine Abmahnung den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt hätte.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnis-Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15. September 1993 - 7 0 191/93 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

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