22 W 33/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-02, 22 W 33/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-02, 22 W 33/93
22 W 33/93Obergericht02.11.1993
Regest
Der Beklagte hat zur Erhebung einer Klage auf Unterlassung keinen Anlaß gegeben, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, daß der Beklagte auf eine Abmahnung den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt hätte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 W 33/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-11-02
Aktenzeichen: 22 W 33/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1102.22W33.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO § 93
Leitsätze
Der Beklagte hat zur Erhebung einer Klage auf Unterlassung keinen Anlaß gegeben, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, daß der Beklagte auf eine Abmahnung den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt hätte.
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnis-Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15. September 1993 - 7 0 191/93 - zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
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