Oberlandesgericht Köln, 1993-10-29, 19 U 59/93

19 U 59/93Obergericht29.10.1993

Regest

Allein aus dem Umstand, daß sich bei einer von ca. 800 Gästen besuchten Tanzveranstaltung zu später Stunde ein Sturz auf dem Tanzparkett ereignet, kann nicht auf Sicherheitsmängel des Fußbodens geschlossen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 59/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-10-29

Aktenzeichen: 19 U 59/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1029.19U59.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 823

Leitsätze

Allein aus dem Umstand, daß sich bei einer von ca. 800 Gästen besuchten Tanzveranstaltung zu später Stunde ein Sturz auf dem Tanzparkett ereignet, kann nicht auf Sicherheitsmängel des Fußbodens geschlossen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.02.1993 - 28 O 464/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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