19 U 59/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-10-29, 19 U 59/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-10-29, 19 U 59/93
19 U 59/93Obergericht29.10.1993
Regest
Allein aus dem Umstand, daß sich bei einer von ca. 800 Gästen besuchten Tanzveranstaltung zu später Stunde ein Sturz auf dem Tanzparkett ereignet, kann nicht auf Sicherheitsmängel des Fußbodens geschlossen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 59/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-10-29
Aktenzeichen: 19 U 59/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1029.19U59.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 823
Leitsätze
Allein aus dem Umstand, daß sich bei einer von ca. 800 Gästen besuchten Tanzveranstaltung zu später Stunde ein Sturz auf dem Tanzparkett ereignet, kann nicht auf Sicherheitsmängel des Fußbodens geschlossen werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.02.1993 - 28 O 464/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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