19 W 45/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-10-26, 19 W 45/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-10-26, 19 W 45/93
19 W 45/93Obergericht26.10.1993
Regest
Ist auf Seiten des Baubetreuers ein mit der Vor- und Entwurfsplanung beauftragter Architekt eingeschaltet worden und hat dieser mehrere für den entworfenen Bau in Betracht kommende Grundstücke benannt, so haftet er nicht persönlich, wenn auf dem vom Bauherrn ausgewählten Grundstück mit Hanglage bei den Ausschachtungsarbeiten festgestellt wird, daß es wegen der Bodensubstanz eines Mehrkosten verursachenden verlorenen Mauerwerks bedarf.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 45/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-10-26
Aktenzeichen: 19 W 45/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1026.19W45.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 631 ff.
Leitsätze
Ist auf Seiten des Baubetreuers ein mit der Vor- und Entwurfsplanung beauftragter Architekt eingeschaltet worden und hat dieser mehrere für den entworfenen Bau in Betracht kommende Grundstücke benannt, so haftet er nicht persönlich, wenn auf dem vom Bauherrn ausgewählten Grundstück mit Hanglage bei den Ausschachtungsarbeiten festgestellt wird, daß es wegen der Bodensubstanz eines Mehrkosten verursachenden verlorenen Mauerwerks bedarf.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Juli 1993 - 21 O 203/93 - wird zurückgewiesen.
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