Oberlandesgericht Köln, 1993-10-22, 19 U 62/93

19 U 62/93Obergericht22.10.1993

Regest

1. Der Software-Verkäufer ist verpflichtet, den Anwender bei der Auswahl der für diesen geeigneten Programme zu beraten. 2. Führt der Anbieter in seinem Sortiment mehrere unterschiedlich ausgestattete Programmversionen, deren Preise sehr unterschiedlich sind, so muß er sich über den Bedarf des Kunden vergewissern und darf diesem nicht die teuerste Version andienen, wenn die billigste (abgespeckte) Version den Bedürfnissen des Kunden ohne weiteres gerecht wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 62/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-10-22

Aktenzeichen: 19 U 62/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1022.19U62.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 249; BGB § 286

Leitsätze

  1. Der Software-Verkäufer ist verpflichtet, den Anwender bei der Auswahl der für diesen geeigneten Programme zu beraten.
  2. Führt der Anbieter in seinem Sortiment mehrere unterschiedlich ausgestattete Programmversionen, deren Preise sehr unterschiedlich sind, so muß er sich über den Bedarf des Kunden vergewissern und darf diesem nicht die teuerste Version andienen, wenn die billigste (abgespeckte) Version den Bedürfnissen des Kunden ohne weiteres gerecht wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.02.1993 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 92/92 - teilweise abgeän-dert und neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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