Oberlandesgericht Köln, 1993-10-21, 5 U 26/93

5 U 26/93Obergericht21.10.1993

Regest

Die Anhörung oder Vernehmung des Versicherungsnehmers als Partei zum Nachweis eines behaupteten KFZ-Diebstahls setzt die absolute persönliche Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Daran fehlt es schon dann, wenn er zu anderen Sachverhaltskomplexen widersprüchlich vorgetragen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 26/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-10-21

Aktenzeichen: 5 U 26/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1021.5U26.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO § 286; ZPO § 141; ZPO § 448; AKB § 12

Leitsätze

Die Anhörung oder Vernehmung des Versicherungsnehmers als Partei zum Nachweis eines behaupteten KFZ-Diebstahls setzt die absolute persönliche Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Daran fehlt es schon dann, wenn er zu anderen Sachverhaltskomplexen widersprüchlich vorgetragen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Januar 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 192/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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