5 U 26/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-10-21, 5 U 26/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-10-21, 5 U 26/93
5 U 26/93Obergericht21.10.1993
Regest
Die Anhörung oder Vernehmung des Versicherungsnehmers als Partei zum Nachweis eines behaupteten KFZ-Diebstahls setzt die absolute persönliche Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Daran fehlt es schon dann, wenn er zu anderen Sachverhaltskomplexen widersprüchlich vorgetragen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 26/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-10-21
Aktenzeichen: 5 U 26/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1021.5U26.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO § 286; ZPO § 141; ZPO § 448; AKB § 12
Leitsätze
Die Anhörung oder Vernehmung des Versicherungsnehmers als Partei zum Nachweis eines behaupteten KFZ-Diebstahls setzt die absolute persönliche Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Daran fehlt es schon dann, wenn er zu anderen Sachverhaltskomplexen widersprüchlich vorgetragen hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Januar 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 192/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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