5 U 102/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-10-21, 5 U 102/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-10-21, 5 U 102/92
5 U 102/92Obergericht21.10.1993
Regest
1) Der Unfallversicherer kann sich gegenüber dem Versicherungsnehmer auf die Versäumung der 15-Monatsfrist zur Geltendmachung der Invalidität dann nicht berufen, wenn der Versicherer sowohl in der Schadensmeldung als auch gegenüber einem Gutachter gezielt nach Dauerschäden gefragt hat und wenn zumindest der behandelnde Arzt im Erstbericht einen Dauerschaden prognostiziert hat. Den Versicherer trifft dann eine zusätzliche Hinweispflicht auf gleichwohl förmlich noch zu wahrende Fristen. 2) Ärztliche Feststellung der Invalidität liegt bereits vor, wenn der Arzt einen Dauerschaden als "voraussichtlich" erwartet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 102/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-10-21
Aktenzeichen: 5 U 102/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1021.5U102.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: AKB § 8 II
Leitsätze
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Der Unfallversicherer kann sich gegenüber dem Versicherungsnehmer auf die Versäumung der 15-Monatsfrist zur Geltendmachung der Invalidität dann nicht berufen, wenn der Versicherer sowohl in der Schadensmeldung als auch gegenüber einem Gutachter gezielt nach Dauerschäden gefragt hat und wenn zumindest der behandelnde Arzt im Erstbericht einen Dauerschaden prognostiziert hat. Den Versicherer trifft dann eine zusätzliche Hinweispflicht auf gleichwohl förmlich noch zu wahrende Fristen.
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Ärztliche Feststellung der Invalidität liegt bereits vor, wenn der Arzt einen Dauerschaden als "voraussichtlich" erwartet.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.02.1992 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 99/91 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Abweisung des Klageantrags zu 2. im übrigen verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1989 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 1/3 und die Klägerin 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf eine Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
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