13 U 34/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-10-20, 13 U 34/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-10-20, 13 U 34/93
13 U 34/93Obergericht20.10.1993
Regest
Verlangt der frühere Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs von dem früheren Verpächter Zahlung eines Geldbetrages für ein Milchkontingent, sind für die Klage die ordentlichen Gerichte, nicht die Landwirtschaftsgerichte zuständig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 34/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-10-20
Aktenzeichen: 13 U 34/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1020.13U34.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: LANDWIRTSCH.VERF.GES. § 1 NRN. 1, 1A
Leitsätze
Verlangt der frühere Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs von dem früheren Verpächter Zahlung eines Geldbetrages für ein Milchkontingent, sind für die Klage die ordentlichen Gerichte, nicht die Landwirtschaftsgerichte zuständig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 292/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in glei-cher Höhe leisten.
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