Oberlandesgericht Köln, 1993-10-13, 11 U 79/93

11 U 79/93Obergericht13.10.1993

Regest

Die im Rahmen der Schadensabrechnung geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten müssen sich in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit schadensrechtliche Grundsatz, daß der Geschädigte zwar volle Herstellung verlangen kann, daß er aber an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Bei bloß fiktiver und nicht tatsächlicher Reparatur ist im Rahmen der anzustellenden Vergleichsrechnung auf seiten der Ersatzbeschaffungskosten der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 79/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-10-13

Aktenzeichen: 11 U 79/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1013.11U79.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 249

Leitsätze

Die im Rahmen der Schadensabrechnung geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten müssen sich in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit schadensrechtliche Grundsatz, daß der Geschädigte zwar volle Herstellung verlangen kann, daß er aber an dem Schadensfall nicht verdienen soll.

Bei bloß fiktiver und nicht tatsächlicher Reparatur ist im Rahmen der anzustellenden Vergleichsrechnung auf seiten der Ersatzbeschaffungskosten der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.1993 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 9 O 490/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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