16 Wx 180/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-10-11, 16 Wx 180/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-10-11, 16 Wx 180/93
16 Wx 180/93Obergericht11.10.1993
Regest
Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 180/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-10-11
Aktenzeichen: 16 Wx 180/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1011.16WX180.93.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO
Leitsätze
Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren-frei.
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