Oberlandesgericht Köln, 1993-10-11, 16 WX 180/93

16 WX 180/93Obergericht11.10.1993

Regest

Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 180/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-10-11

Aktenzeichen: 16 WX 180/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1011.16WX180.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: KOSTO §§ 31, 14; BRAGO § 10

Leitsätze

Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.

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