Oberlandesgericht Köln, 1993-09-29, 19 U 68/93

19 U 68/93Obergericht29.09.1993

Regest

1. Trotz Massearmut ist dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu versagen, wenn einem bevorrechtigten Gläubiger (hier: Finanzamt gemäß § 61 I Ziff. 2 KO) als wirtschaftlich an dem beabsichtigten Rechtsstreit Beteiligten zuzumuten ist, die Prozeßkosten aufzubringen. 2. Die öffentliche Hand (hier: Steuerfiskus) ist wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne und prinzipiell leistungsfähig. 3. Einem Gläubiger ist es zuzumuten, dem Konkursverwalter Prozeßkosten vorzuschießen, wenn ihm der Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits ganz überwiegend zugute kommen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 68/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-09-29

Aktenzeichen: 19 U 68/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0929.19U68.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 116

Leitsätze

  1. Trotz Massearmut ist dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu versagen, wenn einem bevorrechtigten Gläubiger (hier: Finanzamt gemäß § 61 I Ziff. 2 KO) als wirtschaftlich an dem beabsichtigten Rechtsstreit Beteiligten zuzumuten ist, die Prozeßkosten aufzubringen.

  2. Die öffentliche Hand (hier: Steuerfiskus) ist wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne und prinzipiell leistungsfähig.

  3. Einem Gläubiger ist es zuzumuten, dem Konkursverwalter Prozeßkosten vorzuschießen, wenn ihm der Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits ganz überwiegend zugute kommen wird.

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