19 U 68/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-29, 19 U 68/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-09-29, 19 U 68/93
19 U 68/93Obergericht29.09.1993
Regest
1. Trotz Massearmut ist dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu versagen, wenn einem bevorrechtigten Gläubiger (hier: Finanzamt gemäß § 61 I Ziff. 2 KO) als wirtschaftlich an dem beabsichtigten Rechtsstreit Beteiligten zuzumuten ist, die Prozeßkosten aufzubringen. 2. Die öffentliche Hand (hier: Steuerfiskus) ist wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne und prinzipiell leistungsfähig. 3. Einem Gläubiger ist es zuzumuten, dem Konkursverwalter Prozeßkosten vorzuschießen, wenn ihm der Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits ganz überwiegend zugute kommen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 68/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-29
Aktenzeichen: 19 U 68/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0929.19U68.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 116
Leitsätze
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Trotz Massearmut ist dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu versagen, wenn einem bevorrechtigten Gläubiger (hier: Finanzamt gemäß § 61 I Ziff. 2 KO) als wirtschaftlich an dem beabsichtigten Rechtsstreit Beteiligten zuzumuten ist, die Prozeßkosten aufzubringen.
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Die öffentliche Hand (hier: Steuerfiskus) ist wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne und prinzipiell leistungsfähig.
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Einem Gläubiger ist es zuzumuten, dem Konkursverwalter Prozeßkosten vorzuschießen, wenn ihm der Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits ganz überwiegend zugute kommen wird.
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