17 U 13/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-29, 17 U 13/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-09-29, 17 U 13/93
17 U 13/93Obergericht29.09.1993
Regest
1. Um den Spediteur über die Höchstsätze der ADSp hinaus in Anspruch nehmen zu können, muß der Anspruchsteller Tatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die den Schluß zulassen, daß der Spediteur oder seine leitenden Angestellten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Spediteur muß allerdings seinerseits darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen hat, um einen Verlust des Speditionsgutes zu verhindern. 2. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hält der Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 U 13/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-29
Aktenzeichen: 17 U 13/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0929.17U13.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: § 51 LIT. B. ADSP; § 286 ZPO; § 9 AGBG; § 24 AGBG
Leitsätze
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Um den Spediteur über die Höchstsätze der ADSp hinaus in Anspruch nehmen zu können, muß der Anspruchsteller Tatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die den Schluß zulassen, daß der Spediteur oder seine leitenden Angestellten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Spediteur muß allerdings seinerseits darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen hat, um einen Verlust des Speditionsgutes zu verhindern.
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Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hält der Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 1992 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. - 89 0 130/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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