Oberlandesgericht Köln, 1993-09-27, 19 W 35/93

19 W 35/93Obergericht27.09.1993

Regest

Wird die Klage vor Zustellung an dem Beklagten teilweise zurückgenommen, erfährt der Beklagte hiervon infolge eines Versehens des Gerichts aber erst nach Zustellung der (ursprünglichen) Klageschrift, hat der Kläger die auf den zurückgenommenen Teil der Klage anteilig entfallenden Kosten und Gebühren gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zu tragen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 35/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-09-27

Aktenzeichen: 19 W 35/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0927.19W35.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 92, 269 III

Leitsätze

Wird die Klage vor Zustellung an dem Beklagten teilweise zurückgenommen, erfährt der Beklagte hiervon infolge eines Versehens des Gerichts aber erst nach Zustellung der (ursprünglichen) Klageschrift, hat der Kläger die auf den zurückgenommenen Teil der Klage anteilig entfallenden Kosten und Gebühren gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenent- scheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 26.05.1993 - 28 0 580/92 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußbeschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Köln in dem Anerkenntnisurteil aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %.

Die weitergehende Anschlußbeschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 87 % und die Beklagte 13 %.

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