7 U 91/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-16, 7 U 91/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-09-16, 7 U 91/93
7 U 91/93Obergericht16.09.1993
Regest
1. Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in einer verkehrsberuhigten Zone auf der Fahrbahn angebrachte Bodenschwelle aus Kautschuk-Gummi mit einer Höhe von 6 cm nicht mit Aussparungen für die Durchfahrt von Zweirädern versehen ist. 2. Ein Mindestabstand von 1 m zwischen dem seitlichen abgeflachten Ende einer solchen Schwelle und dem Bordstein ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu OLG Hamm NJW 1990, 2473).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 91/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-16
Aktenzeichen: 7 U 91/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U91.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB § 839
Leitsätze
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Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in einer verkehrsberuhigten Zone auf der Fahrbahn angebrachte Bodenschwelle aus Kautschuk-Gummi mit einer Höhe von 6 cm nicht mit Aussparungen für die Durchfahrt von Zweirädern versehen ist.
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Ein Mindestabstand von 1 m zwischen dem seitlichen abgeflachten Ende einer solchen Schwelle und dem Bordstein ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu OLG Hamm NJW 1990, 2473).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.03.1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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