Oberlandesgericht Köln, 1993-09-16, 5 U 51/93

5 U 51/93Obergericht16.09.1993

Regest

1. Ist durch eine Blutentnahme zunächst nur relative Fahruntüchtigkeit belegt (Alkoholkonzentration unter 1,1 o/oo), so ist - in der Kaskoversicherung - der Vorwurf grober Fahrlässigkeit erst dann gerechtfertigt, wenn die Fahruntüchtigkeit zusätzlich durch typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen ist. 2. Diese zusätzlichen Beweisanzeichen müssen umso gewichtiger sein, je weiter die gemessene Blutalkoholkonzentration unter dem Grenzwert von 1,1 o/oo liegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 51/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-09-16

Aktenzeichen: 5 U 51/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0916.5U51.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VERSICHERUNG; VERSICHERUNGSFALL; GROBE FAHRLÄSSIGKEIT; FAHRUNTÜCHTIGKEIT; ALKOHOL; NACHWEIS

Leitsätze

  1. Ist durch eine Blutentnahme zunächst nur relative Fahruntüchtigkeit belegt (Alkoholkonzentration unter 1,1 o/oo), so ist - in der Kaskoversicherung - der Vorwurf grober Fahrlässigkeit erst dann gerechtfertigt, wenn die Fahruntüchtigkeit zusätzlich durch typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen ist.

  2. Diese zusätzlichen Beweisanzeichen müssen umso gewichtiger sein, je weiter die gemessene Blutalkoholkonzentration unter dem Grenzwert von 1,1 o/oo liegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 566/92 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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