6 U 163/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-10, 6 U 163/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-09-10, 6 U 163/93
6 U 163/93Obergericht10.09.1993
Regest
Die Bezeichnung"Ausstellungshandbuch" für eine Druckschrift ("Handbuch", das Kunstausstellungen zum Gegenstand hat) ist von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann Schutzfähigkeit nur kraft Verkehrsgeltung erlangen. Die Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Verkehrsgeltung sind bei einer Bezeichnung der vorliegenden Art, da praktisch rein beschreibend und gattungsbezogen, sehr hoch anzusetzen. Überdies besteht wegen der glatten Bestimmungsangabe ein erhebliches Freihaltebedürfnis.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 163/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-10
Aktenzeichen: 6 U 163/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U163.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 16 ABS 1
Leitsätze
Die Bezeichnung"Ausstellungshandbuch" für eine Druckschrift ("Handbuch", das Kunstausstellungen zum Gegenstand hat) ist von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann Schutzfähigkeit nur kraft Verkehrsgeltung erlangen. Die Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Verkehrsgeltung sind bei einer Bezeichnung der vorliegenden Art, da praktisch rein beschreibend und gattungsbezogen, sehr hoch anzusetzen. Überdies besteht wegen der glatten Bestimmungsangabe ein erhebliches Freihaltebedürfnis.
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 17. Juni 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 96/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.