6 U 157/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-10, 6 U 157/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-09-10, 6 U 157/92
6 U 157/92Obergericht10.09.1993
Regest
1. Erklären die Parteien eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Rechtsstreit mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt, der nach dem Erlaß der einstweiligen (Beschluß)Verfügung liegt, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, fehlt es für den danach noch rechtshängigen Teil des Verfahrens an der für den Erlaß der einstweiligen Verfügung unabdingbaren Voraussetzung des Verfügungsgrundes (Dringlichkeit). Jedenfalls für das Verfahren der einstweiligen Verfügung kann daher offen bleiben, ob Erledigungserklärungen wirksam dergestalt eingeschränkt werden können, daß ein zurückliegender Zeitraum hiervon ausgenommen wird. 2. Das in einer Beschlußverfügung ausgesprochene Verbot kann für einen begrenzten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien insbesondere nicht etwa deswegen aufrechterhalten werden, weil die Ahndung möglicher zwischenzeitlicher Zuwiderhandlungen andernfalls an den §§ 775, 776 ZPO scheitert. 3. Haben die Parteien den Rechtsstreit -wenn auch mit zeitlicher Eingrenzung- übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist hierdurch die Rechtshängigkeit der Hauptsache (hier in Form des Sicherungsbegehrens) beendet. Diese gestaltende Wirkung dieser Prozeßhandlung steht einem (Hilfs)Antrag auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung in vollem Umfang entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 157/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-10
Aktenzeichen: 6 U 157/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U157.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO § 935; ZPO § 940
Leitsätze
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Erklären die Parteien eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Rechtsstreit mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt, der nach dem Erlaß der einstweiligen (Beschluß)Verfügung liegt, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, fehlt es für den danach noch rechtshängigen Teil des Verfahrens an der für den Erlaß der einstweiligen Verfügung unabdingbaren Voraussetzung des Verfügungsgrundes (Dringlichkeit). Jedenfalls für das Verfahren der einstweiligen Verfügung kann daher offen bleiben, ob Erledigungserklärungen wirksam dergestalt eingeschränkt werden können, daß ein zurückliegender Zeitraum hiervon ausgenommen wird.
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Das in einer Beschlußverfügung ausgesprochene Verbot kann für einen begrenzten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien insbesondere nicht etwa deswegen aufrechterhalten werden, weil die Ahndung möglicher zwischenzeitlicher Zuwiderhandlungen andernfalls an den §§ 775, 776 ZPO scheitert.
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Haben die Parteien den Rechtsstreit -wenn auch mit zeitlicher Eingrenzung- übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist hierdurch die Rechtshängigkeit der Hauptsache (hier in Form des Sicherungsbegehrens) beendet. Diese gestaltende Wirkung dieser Prozeßhandlung steht einem (Hilfs)Antrag auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung in vollem Umfang entgegen.
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