Oberlandesgericht Köln, 1993-09-06, 19 W 32/93

19 W 32/93Obergericht06.09.1993

Regest

Lehnt ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens aus sachlichen Erwägungen ab, sind die bis dahin durch seine Tätigkeit angefallenen Kosten nicht gemäß § 8 GKG niederzuschlagen, weil eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch den Sachverständigen nicht durch einen Angehörigen der staatlichen Rechtspflege im Sinne des § 8 GKG erfolgt ist; der Sachverständige ist weder Angehöriger der staatlichen Rechtspflege noch einem solchen kostenrechtlich gleichzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 32/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-09-06

Aktenzeichen: 19 W 32/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0906.19W32.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: GKG § 8

Leitsätze

Lehnt ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens aus sachlichen Erwägungen ab, sind die bis dahin durch seine Tätigkeit angefallenen Kosten nicht gemäß § 8 GKG niederzuschlagen, weil eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch den Sachverständigen nicht durch einen Angehörigen der staatlichen Rechtspflege im Sinne des § 8 GKG erfolgt ist; der Sachverständige ist weder Angehöriger der staatlichen Rechtspflege noch einem solchen kostenrechtlich gleichzustellen.

Tenor

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

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