19 W 32/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-06, 19 W 32/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-09-06, 19 W 32/93
19 W 32/93Obergericht06.09.1993
Regest
Lehnt ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens aus sachlichen Erwägungen ab, sind die bis dahin durch seine Tätigkeit angefallenen Kosten nicht gemäß § 8 GKG niederzuschlagen, weil eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch den Sachverständigen nicht durch einen Angehörigen der staatlichen Rechtspflege im Sinne des § 8 GKG erfolgt ist; der Sachverständige ist weder Angehöriger der staatlichen Rechtspflege noch einem solchen kostenrechtlich gleichzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 32/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-09-06
Aktenzeichen: 19 W 32/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0906.19W32.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: GKG § 8
Leitsätze
Lehnt ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens aus sachlichen Erwägungen ab, sind die bis dahin durch seine Tätigkeit angefallenen Kosten nicht gemäß § 8 GKG niederzuschlagen, weil eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch den Sachverständigen nicht durch einen Angehörigen der staatlichen Rechtspflege im Sinne des § 8 GKG erfolgt ist; der Sachverständige ist weder Angehöriger der staatlichen Rechtspflege noch einem solchen kostenrechtlich gleichzustellen.
Tenor
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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