Ss 329-330/93 - 154-155 -•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-03, Ss 329-330/93 - 154-155 -
Oberlandesgericht Köln, 1993-09-03, Ss 329-330/93 - 154-155 -
Ss 329-330/93 - 154-155 -Obergericht03.09.1993
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 329-330/93 - 154-155 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-09-03
Aktenzeichen: Ss 329-330/93 - 154-155 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0903.SS329.330.93.154.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten H. wird auf seine Kosten verworfen. II. Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Angeklagte J. betrifft, im Schuld-spruch abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Angeklagte J. ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Bei-hilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig.
- §§ 316 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1 Nr. 2, 27, 52 StGB - Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil, soweit es sich auf die An-geklag-te J. bezieht, mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten J. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Angeklagten J. wird verworfen.
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