6 U 195/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-08-27, 6 U 195/92
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 195/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-08-27
Aktenzeichen: 6 U 195/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0827.6U195.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Oktober 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 284/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zur Unterlassung verurteilende Teil des Urteilsausspruchs wie folgt klargestellt wird:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
Teilnehmern an der von der L Steuer-Fachschule Dr. F abgenommenen Prüfung unter Hinweis auf die Verordnung über die Prüfung vom 29. März 1990, BGBl. I, S. 707, durch Urkunde zu bestätigen, daß sie die Prüfung zum Abschluß "Geprüfter Bilanzbuchhalter" bestanden haben, ohne daß darauf hingewiesen wird, daß die Prüfung nicht vor der gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" vom 29. März 1990 zuständigen Stelle abgelegt worden ist,
wie nachstehend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 30.267,50 DM.
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