Ss 327/93 (B) - 161 B -•Oberlandesgericht Köln, 1993-08-26, Ss 327/93 (B) - 161 B -
Oberlandesgericht Köln, 1993-08-26, Ss 327/93 (B) - 161 B -
Ss 327/93 (B) - 161 B -Obergericht26.08.1993
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 327/93 (B) - 161 B - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-08-26
Aktenzeichen: Ss 327/93 (B) - 161 B -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0826.SS327.93B161B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
"Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzei-chenanlage zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt.
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG -"
Die Gebühr für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird um 1/4 ermäßigt; die der Betroffe-nen entstandenen notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdeinstanz werden zu 1/4 der Staatskasse auferlegt. Im übrigen trägt die Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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