18 U 56/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-08-26, 18 U 56/93
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 56/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-08-26
Aktenzeichen: 18 U 56/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0826.18U56.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Januar 1993 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts A. - 11 O 100/92 - wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Not-ars Dr. W. B., W.straße 23, A. - Urkunden-Nr.: ....... - vom 14. Januar 1991 we-gen eines Teilbetrages von 28.903,98 DM unzulässig bleibt und wegen des wei-teren Teilbetrages von 52.470,60 DM derzeit mangels Fälligkeit dieser Forde-rung nicht zulässig ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der-selben Höhe leisten.
Sämtlichen Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deut-schen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
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