Oberlandesgericht Köln, 1993-08-20, 25 U 4/93

25 U 4/93Obergericht20.08.1993

Regest

1. Auch der Hersteller eines Markenartikels (hier: Videocassetten) muß die Möglichkeit der Verwertung seiner durch Dritteinwirkung geschädigten Ware durch Havarieverkauf ausschöpfen, wenn gewährleistet ist, daß er von den Käufern nicht regreßpflichtig gemacht werden kann. 2. Ersatz entgangenen Gewinns kann nicht im Wege abstrakter Schadensberechnung verlangt werden, wenn der Eintritt dieses Schadens durch Belieferung des Geschädigten mit Ersatzware vermieden werden konnte und das auch im Verhältnis zum Schädiger zumutbar war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 U 4/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-08-20

Aktenzeichen: 25 U 4/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0820.25U4.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: § 249 BGB; § 252 BGB; § 254 BGB; § 447 BGB; § 413 HGB; § 3 PRODHFTG; § 1 KVO; § 29 KVO; § 34 KVO; § 35 KVO; § 3 GÜKG

Leitsätze

  1. Auch der Hersteller eines Markenartikels (hier: Videocassetten) muß die Möglichkeit der Verwertung seiner durch Dritteinwirkung geschädigten Ware durch Havarieverkauf ausschöpfen, wenn gewährleistet ist, daß er von den Käufern nicht regreßpflichtig gemacht werden kann.

  2. Ersatz entgangenen Gewinns kann nicht im Wege abstrakter Schadensberechnung verlangt werden, wenn der Eintritt dieses Schadens durch Belieferung des Geschädigten mit Ersatzware vermieden werden konnte und das auch im Verhältnis zum Schädiger zumutbar war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 1992 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 265/91 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden kann, abzuwenden, und zwar die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM und die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 87.000,-- DM, sofern nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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