Oberlandesgericht Köln, 1993-08-13, 6 U 33/93

6 U 33/93Obergericht13.08.1993

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 33/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-08-13

Aktenzeichen: 6 U 33/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0813.6U33.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5. Januar 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 672/92 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 1992 wird dahingehend bestätigt, daß die Antragsgegnerin es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat,

im Zusammenhang mit der Verteilung ihres Katalogs mit der Aufschrift "Die D." im Schalterraum eines Postamtes anzukündigen:

"Die D. BITTE FRAGEN SIE AM SCHALTER NACH KATALOGEN!"

Wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt eine Seite Ablichtung)

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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