Oberlandesgericht Köln, 1993-08-13, 11 U 9/93

11 U 9/93Obergericht13.08.1993

Regest

Ein begründetes Wandlungsbegehren wegen eines Mangels der Hauptsache (hier Röntgengerät) erstreckt sich auch auf die (Neben-) Sachen (hier Entwicklerautomat, Dunkelkammerleuchte, Röntgenschürze), die ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wären (§ 470 S. 1 BGB). Daß die einzelnen Gegenstände auch in Zusammenhang mit einer anderen Hauptsache als der gelieferten Verwendung finden können, ist unerheblich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 9/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-08-13

Aktenzeichen: 11 U 9/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0813.11U9.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 462, 459, 470

Leitsätze

Ein begründetes Wandlungsbegehren wegen eines Mangels der Hauptsache (hier Röntgengerät) erstreckt sich auch auf die (Neben-) Sachen (hier Entwicklerautomat, Dunkelkammerleuchte, Röntgenschürze), die ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wären (§ 470 S. 1 BGB). Daß die einzelnen Gegenstände auch in Zusammenhang mit einer anderen Hauptsache als der gelieferten Verwendung finden können, ist unerheblich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 1992 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 38/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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