11 U 9/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-08-13, 11 U 9/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-08-13, 11 U 9/93
11 U 9/93Obergericht13.08.1993
Regest
Ein begründetes Wandlungsbegehren wegen eines Mangels der Hauptsache (hier Röntgengerät) erstreckt sich auch auf die (Neben-) Sachen (hier Entwicklerautomat, Dunkelkammerleuchte, Röntgenschürze), die ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wären (§ 470 S. 1 BGB). Daß die einzelnen Gegenstände auch in Zusammenhang mit einer anderen Hauptsache als der gelieferten Verwendung finden können, ist unerheblich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 9/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-08-13
Aktenzeichen: 11 U 9/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0813.11U9.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 462, 459, 470
Leitsätze
Ein begründetes Wandlungsbegehren wegen eines Mangels der Hauptsache (hier Röntgengerät) erstreckt sich auch auf die (Neben-) Sachen (hier Entwicklerautomat, Dunkelkammerleuchte, Röntgenschürze), die ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wären (§ 470 S. 1 BGB). Daß die einzelnen Gegenstände auch in Zusammenhang mit einer anderen Hauptsache als der gelieferten Verwendung finden können, ist unerheblich.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 1992 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 38/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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