22 U 267/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-08-10, 22 U 267/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-08-10, 22 U 267/92
22 U 267/92Obergericht10.08.1993
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 267/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-08-10
Aktenzeichen: 22 U 267/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0810.22U267.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Oktober 1992 verkündete Ur-teil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 15/92 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 228.295,12 DM nebst 11,75 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli bis 26. August 1991 und 12 % Zinsen seit dem 27. August 1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/5 und der Be-klagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 305.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläge-rin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Ko-sten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürg-schaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank gelei-stet werden.
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