19 U 243/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-07-16, 19 U 243/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-07-16, 19 U 243/92
19 U 243/92Obergericht16.07.1993
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 243/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-07-16
Aktenzeichen: 19 U 243/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0716.19U243.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.11.1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 240/91 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.249,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.04.1991 zu zahlen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 6.608,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.1990 zu zahlen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz verteilen sich wie folgt:
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 73 %, davon 18 % als Gesamtschuldner mit der Widerbeklagten zu 2.; der Beklagte zu 2. und Widerkläger trägt 27 %, davon 14 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 73 %, der Beklagte zu 2. und Widerkläger 27 %, davon 14 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. und Widerklägers trägt dieser 27 %, der Kläger 73 %, davon 18 % als Gesamtschuldner mit der Widerbeklagten zu 2.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger 79 %, die Beklagte zu 1. selbst 21 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. trägt diese selbst 60 %, der Beklagte zu 2. und Widerkläger 40 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %, der Kläger zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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