17 W 145/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-07-14, 17 W 145/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-07-14, 17 W 145/93
17 W 145/93Obergericht14.07.1993
Regest
Der Senat hält daran fest, daß die einseitige Erledigungserklärung den Streitwert nicht verändert. Das gilt auch für den Fall, daß das Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil ausspricht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 145/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-07-14
Aktenzeichen: 17 W 145/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0714.17W145.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: § 3 ZPO; § 91 A ZPO; § 331 ZPO; § 33 BRAGO
Leitsätze
Der Senat hält daran fest, daß die einseitige Erledigungserklärung den Streitwert nicht verändert. Das gilt auch für den Fall, daß das Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil ausspricht.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt:
Die von der Beklagten nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 1992 an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.546,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1992 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1) 35 %, der Kläger zu 2) 8 % und die Beklagte 57 %.
Die Kosten des auf der Erinnerung der Beklagten vom 19. Januar 1993 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 8. Januar 1993 beruhenden Verfahrens trägt die Beklagte.
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