Oberlandesgericht Köln, 1993-07-14, 17 U 35/93

17 U 35/93Obergericht14.07.1993

Regest

1) Zur ordnungsgemäßen Rechnungserteilung des Rechtsanwalts gem. § 18 BRAGO genügt es nicht ohne weiteres, daß dem Auftraggeber bekannt wird, daß der Anwalt dem Gegner die Anwaltskosten zur Bezahlung aufgibt. 2) Eine nach Eintritt der Verjährungsfrist erteilte Kostenrechnung entfaltet keine Rückwirkung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 U 35/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-07-14

Aktenzeichen: 17 U 35/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0714.17U35.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: BRAGO § 18, BGB §§ 196, 201, 387, 390

Leitsätze

  1. Zur ordnungsgemäßen Rechnungserteilung des Rechtsanwalts gem. § 18 BRAGO genügt es nicht ohne weiteres, daß dem Auftraggeber bekannt wird, daß der Anwalt dem Gegner die Anwaltskosten zur Bezahlung aufgibt.

  2. Eine nach Eintritt der Verjährungsfrist erteilte Kostenrechnung entfaltet keine Rückwirkung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. November 1992 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 670/91 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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