Oberlandesgericht Köln, 1993-07-12, 17 W 198/93

17 W 198/93Obergericht12.07.1993

Regest

1. Eine Partei kann unbeschadet einer etwa von Anfang an bestehenden Prozeßunfähigkeit Gläubiger eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und aus dem zu ihren Gunsten ergangenen Kostentitel selbst die Kostenfestsetzung betreiben sowie sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen. 2. Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, dem Anwalt des Kostengläubigers sei infolge Unwirksamkeit des Prozeßauftrages kein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung erwachsen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 198/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-07-12

Aktenzeichen: 17 W 198/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0712.17W198.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: § 50 ZPO; § 91 ZPO; § 103 ff. ZPO

Leitsätze

  1. Eine Partei kann unbeschadet einer etwa von Anfang an bestehenden Prozeßunfähigkeit Gläubiger eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und aus dem zu ihren Gunsten ergangenen Kostentitel selbst die Kostenfestsetzung betreiben sowie sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen.

  2. Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, dem Anwalt des Kostengläubigers sei infolge Unwirksamkeit des Prozeßauftrages kein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung erwachsen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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