Oberlandesgericht Köln, 1993-07-07, 17 W 158/93

17 W 158/93Obergericht07.07.1993

Regest

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs zu bemessen (soweit sich die Beweiserhebung darauf bezieht). Das gilt auch dann, wenn es zu einem Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch (hier: Wandlung) nicht mehr kommt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 158/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-07-07

Aktenzeichen: 17 W 158/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0707.17W158.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: § 3 ZPO; § 485 ZPO; § 37 NR. 3 BRAGO; § 48 BRAGO

Leitsätze

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs zu bemessen (soweit sich die Beweiserhebung darauf bezieht). Das gilt auch dann, wenn es zu einem Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch (hier: Wandlung) nicht mehr kommt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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