17 W 158/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-07-07, 17 W 158/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-07-07, 17 W 158/93
17 W 158/93Obergericht07.07.1993
Regest
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs zu bemessen (soweit sich die Beweiserhebung darauf bezieht). Das gilt auch dann, wenn es zu einem Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch (hier: Wandlung) nicht mehr kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 158/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-07-07
Aktenzeichen: 17 W 158/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0707.17W158.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: § 3 ZPO; § 485 ZPO; § 37 NR. 3 BRAGO; § 48 BRAGO
Leitsätze
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs zu bemessen (soweit sich die Beweiserhebung darauf bezieht). Das gilt auch dann, wenn es zu einem Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch (hier: Wandlung) nicht mehr kommt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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