Oberlandesgericht Köln, 1993-07-01, 5 U 253/92

5 U 253/92Obergericht01.07.1993

Regest

1. Eine Rückrechnung zur Feststellung der Alkoholkonzentration zur Unfallzeit ist erst ab dem Ende der Resorptionsphase möglich, das heißt erst ab 2 Stunden nach Trinkeinheit. 2. Auch für das Versicherungsrecht gilt als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 253/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-07-01

Aktenzeichen: 5 U 253/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0701.5U253.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VERSICHERUNG; GROBE FAHRLÄSSIGKEIT; VERSICHERUNGSUNFALL; BLUTALKOHOLKONZENTRATION; AUFFAHRUNFALL; KASKOVERSICHERUNG; BGB § 276; VVG § 61; AKB § 12

Leitsätze

  1. Eine Rückrechnung zur Feststellung der Alkoholkonzentration zur Unfallzeit ist erst ab dem Ende der Resorptionsphase möglich, das heißt erst ab 2 Stunden nach Trinkeinheit.

  2. Auch für das Versicherungsrecht gilt als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille.

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