5 U 253/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-07-01, 5 U 253/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-07-01, 5 U 253/92
5 U 253/92Obergericht01.07.1993
Regest
1. Eine Rückrechnung zur Feststellung der Alkoholkonzentration zur Unfallzeit ist erst ab dem Ende der Resorptionsphase möglich, das heißt erst ab 2 Stunden nach Trinkeinheit. 2. Auch für das Versicherungsrecht gilt als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 253/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-07-01
Aktenzeichen: 5 U 253/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0701.5U253.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: VERSICHERUNG; GROBE FAHRLÄSSIGKEIT; VERSICHERUNGSUNFALL; BLUTALKOHOLKONZENTRATION; AUFFAHRUNFALL; KASKOVERSICHERUNG; BGB § 276; VVG § 61; AKB § 12
Leitsätze
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Eine Rückrechnung zur Feststellung der Alkoholkonzentration zur Unfallzeit ist erst ab dem Ende der Resorptionsphase möglich, das heißt erst ab 2 Stunden nach Trinkeinheit.
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Auch für das Versicherungsrecht gilt als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille.
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