2 W 65/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-06-04, 2 W 65/93
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 65/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-06-04
Aktenzeichen: 2 W 65/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0604.2W65.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.03.1993 (6 T 283/92) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
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Es wird angeordnet, daß dem Schuldner bei der Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20.01.1992 hinsichtlich des laufenden Unterhalts (360,00 DM monatlich) und hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit ab 17.01.1991 für die Zeit ab 01.07.1993 folgende Beträge verbleiben müssen: 1.411,30 DM monatlich zuzüglich 70 % des Mehrbetrages, höchstens aber 2.332,30 DM.
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Bei Vollstreckung hinsichtlich der titulierten Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 16.01.1991 und der Kosten gelten die Freibeträge der Tabelle zu § 850 c ZPO bei Unterhaltspflicht für drei Personen, mindestens jedoch 2.332,30 DM.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
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