13 U 7/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-06-02, 13 U 7/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-06-02, 13 U 7/93
13 U 7/93Obergericht02.06.1993
Regest
Der Unternehmer, der beauftragt ist, eine Wand mit einem Anstrich zu versehen, muß vor Aufbringung des Anstrichs prüfen, ob zunächst der Untergrund vorbehandelt werden muß. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vertraglich vorgesehene Anstrich (hier: Sumpfkalk) nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik für Fassadenanstriche entspricht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 7/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-06-02
Aktenzeichen: 13 U 7/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0602.13U7.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: VOB/B § 13 NR. 7; VOB/B § 4 NR. 2
Leitsätze
Der Unternehmer, der beauftragt ist, eine Wand mit einem Anstrich zu versehen, muß vor Aufbringung des Anstrichs prüfen, ob zunächst der Untergrund vorbehandelt werden muß. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vertraglich vorgesehene Anstrich (hier: Sumpfkalk) nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik für Fassadenanstriche entspricht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 1992 verkündete Ur-teil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 61/91 - teilweise abgeän-dert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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