Oberlandesgericht Köln, 1993-06-02, 13 U 7/93

13 U 7/93Obergericht02.06.1993

Regest

Der Unternehmer, der beauftragt ist, eine Wand mit einem Anstrich zu versehen, muß vor Aufbringung des Anstrichs prüfen, ob zunächst der Untergrund vorbehandelt werden muß. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vertraglich vorgesehene Anstrich (hier: Sumpfkalk) nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik für Fassadenanstriche entspricht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 7/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-06-02

Aktenzeichen: 13 U 7/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0602.13U7.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: VOB/B § 13 NR. 7; VOB/B § 4 NR. 2

Leitsätze

Der Unternehmer, der beauftragt ist, eine Wand mit einem Anstrich zu versehen, muß vor Aufbringung des Anstrichs prüfen, ob zunächst der Untergrund vorbehandelt werden muß. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vertraglich vorgesehene Anstrich (hier: Sumpfkalk) nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik für Fassadenanstriche entspricht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 1992 verkündete Ur-teil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 61/91 - teilweise abgeän-dert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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