Oberlandesgericht Köln, 1993-05-17, 17 W 184/92

17 W 184/92Obergericht17.05.1993

Regest

Die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das der Schuldner zur Mängelfeststellung gegen die Zedentin der Werklohnforderung nach Rechtshängigkeit der gegen ihn gerichteten Forderungsklage der Zessionarin eingeleitet hat, sind nicht als Kosten dieses Rechtsstreits gegen die Zessionarin festsetzbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 184/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-05-17

Aktenzeichen: 17 W 184/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0517.17W184.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91, 103, 485 FF., 493 A.F.; KOSTEN; BEWEISSICHERUNGSVERFAHRENS; ZESSION

Leitsätze

Die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das der Schuldner zur Mängelfeststellung gegen die Zedentin der Werklohnforderung nach Rechtshängigkeit der gegen ihn gerichteten Forderungsklage der Zessionarin eingeleitet hat, sind nicht als Kosten dieses Rechtsstreits gegen die Zessionarin festsetzbar.

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