17 W 184/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-05-17, 17 W 184/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-05-17, 17 W 184/92
17 W 184/92Obergericht17.05.1993
Regest
Die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das der Schuldner zur Mängelfeststellung gegen die Zedentin der Werklohnforderung nach Rechtshängigkeit der gegen ihn gerichteten Forderungsklage der Zessionarin eingeleitet hat, sind nicht als Kosten dieses Rechtsstreits gegen die Zessionarin festsetzbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 184/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-05-17
Aktenzeichen: 17 W 184/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0517.17W184.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91, 103, 485 FF., 493 A.F.; KOSTEN; BEWEISSICHERUNGSVERFAHRENS; ZESSION
Leitsätze
Die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das der Schuldner zur Mängelfeststellung gegen die Zedentin der Werklohnforderung nach Rechtshängigkeit der gegen ihn gerichteten Forderungsklage der Zessionarin eingeleitet hat, sind nicht als Kosten dieses Rechtsstreits gegen die Zessionarin festsetzbar.
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