Oberlandesgericht Köln, 1993-05-06, 18 U 33/93

18 U 33/93Obergericht06.05.1993

Regest

1) Die Pflicht des Anwalts, im Zivilprozeß auch im Rahmen des Verfahrensrechts die Rechte der Partei wahrzunehmen, ist anwaltlichen Gepflogenheiten und Rücksichtnahmen von Standes wegen übergeordnet. 2) Eine Gepflogenheit, dem gegnerischen Anwalt den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils (schriftlich) anzukündigen, ist für eine funktionsfähige Rechtspflege nicht unerläßlich und daher standesrechtlich unbeachtlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 33/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-05-06

Aktenzeichen: 18 U 33/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0506.18U33.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 513, 345; RICHTLRA § 23; STANDESRECHT; OLGR 93, 168

Leitsätze

  1. Die Pflicht des Anwalts, im Zivilprozeß auch im Rahmen des Verfahrensrechts die Rechte der Partei wahrzunehmen, ist anwaltlichen Gepflogenheiten und Rücksichtnahmen von Standes wegen übergeordnet.

  2. Eine Gepflogenheit, dem gegnerischen Anwalt den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils (schriftlich) anzukündigen, ist für eine funktionsfähige Rechtspflege nicht unerläßlich und daher standesrechtlich unbeachtlich.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 1993 - 11 O 313/92 - wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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