11 U 5/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-05-05, 11 U 5/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-05-05, 11 U 5/93
11 U 5/93Obergericht05.05.1993
Regest
Haftungsbegrenzungen bei sportlicher und spielerischer Betätigung kommen zumindest dann nicht in Betracht, wenn schon das Spiel als solches wegen seiner Gefährlichkeit unerlaubt ist. Für die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht i.S. des § 828 Abs. 2 BGB reicht es aus, wenn das allgemeine Verständnis dafür vorhanden ist, daß das Verhalten geeignet ist, Gefahren herbeizuführen. Art und Umfang der gebotenen Aufsicht gem. § 832 I BGB richten sich nach Alter, Eigenarten und Charakter des Kindes und danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 5/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-05-05
Aktenzeichen: 11 U 5/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0505.11U5.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 828 ABS. 2, 832
Leitsätze
Haftungsbegrenzungen bei sportlicher und spielerischer Betätigung kommen zumindest dann nicht in Betracht, wenn schon das Spiel als solches wegen seiner Gefährlichkeit unerlaubt ist. Für die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht i.S. des § 828 Abs. 2 BGB reicht es aus, wenn das allgemeine Verständnis dafür vorhanden ist, daß das Verhalten geeignet ist, Gefahren herbeizuführen. Art und Umfang der gebotenen Aufsicht gem. § 832 I BGB richten sich nach Alter, Eigenarten und Charakter des Kindes und danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 213/92 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 86.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
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